Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2,

Text

Fiskalvertreter

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ein Luftfahrzeughalter, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen Fiskalvertreter zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
  3. Absatz 3,Als Fiskalvertreter können nur
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
    2. Ziffer 2
      internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
    bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
  4. Absatz 4,Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
    2. Ziffer 2
      den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
    3. Ziffer 3
      die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 28, UStG 1994 des Fiskalvertreters.