Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

22.10.2019

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Berechnung des Strommarktpreises

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die zugewiesen Strommengen sind entsprechend des day-ahead Spotmarkt Stundenpreises für das Marktgebiet Deutschland/Österreich einer anerkannten, repräsentativen Strombörse mit siebentägigem Handel, welche Liefergebiete in österreichischen Regelzonen betreibt, zu verrechnen. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.
  3. Absatz 3Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß Paragraph 23, Absatz 5, wird durch den Mittelwert der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz eins, veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130615