(6)Absatz 6,Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;
die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.