Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

Paragraph 19,

  1. Absatz einsAudits nach den in Paragraph 22, genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde. Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wählen.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Qualitätssicherungsagenturen gemäß Absatz eins, mittels Verordnung kundzumachen.
  3. Absatz 3Akkreditierungsverfahren sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130541