Absatz eins,Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsEntscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
- Ziffer 2Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
- Ziffer 3Beschluss über Berichte;
- Ziffer 4Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
- Ziffer 5Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
- Ziffer 6Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
- Ziffer 7Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
- Ziffer 8Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
- Ziffer 9Aufsicht über die Geschäftsstelle;
- Ziffer 10Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
- Ziffer 11Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
- Ziffer 12Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
- Ziffer 13Aufgaben gemäß FHStG und PUG;
- Ziffer 14Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.