Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Text

Mittelbereitstellung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2011, aufgebracht.
  2. Absatz 2,Der Pflegefonds wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach Paragraph 24, Absatz 9 a, FAG 2008.
  3. Absatz 3,Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Absatz 2,) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.