Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Für die in den Paragraphen eins, und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
    1. Ziffer eins
      In den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
    2. Ziffer 2
      Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
    3. Ziffer 3
      Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
    4. Ziffer 4
      Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
  2. Absatz 2,Für die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes gilt außerdem:
    1. Ziffer eins
      Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
      1. Litera a
        die Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
      2. Litera b
        die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
    2. Ziffer 2
      Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
    3. Ziffer 3
      Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40130488