Kurztitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Langtitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

StF: BGBl. III Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1068 AB 1090 S. 100. BR: AB 8476 S. 795.)

Änderung

BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien römisch III 112/2011 *Andorra römisch III 112/2011 *Armenien römisch III 112/2011 *Aserbaidschan römisch III 112/2011 *Belgien römisch III 112/2011 *Bosnien-Herzegowina römisch III 112/2011 *Bulgarien römisch III 112/2011 *Dänemark römisch III 112/2011 *Estland römisch III 112/2011 *Finnland römisch III 112/2011 *Frankreich römisch III 112/2011 *Georgien römisch III 112/2011 *Irland römisch III 112/2011 *Italien römisch III 112/2011 *Litauen römisch III 112/2011 *Malta römisch III 112/2011 *Moldau römisch III 112/2011 *Montenegro römisch III 112/2011 *Niederlande römisch III 112/2011 *Norwegen römisch III 112/2011 *Portugal römisch III 112/2011 *Rumänien römisch III 112/2011 *Russische F römisch III 112/2011, römisch III 116/2025 K *Schweden römisch III 112/2011 *Serbien römisch III 112/2011 *Slowakei römisch III 112/2011 *Slowenien römisch III 112/2011 *Türkei römisch III 112/2011 *Ukraine römisch III 112/2011 *Ungarn römisch III 112/2011 *Zypern römisch III 112/2011

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Europäische Sozialcharta (revidiert) ist gemäß seinem Artikel K Absatz 3, für Österreich mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 2, der Europäischen Sozialcharta (revidiert)

Die Republik Österreich betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel A Absatz eins, Litera b, :,
    Artikel 1, 5, 12, 13, 16 und 20.
  2. Litera b
    Gemäß Artikel A Absatz eins, Litera c, :,
    Artikel 2 Absatz 2,, 3, 4, 5, 6 und 7,
    Artikel 3 Absatz eins,, 2, 3 und 4,
    Artikel 4 Absatz eins,, 2, 3 und 5,
    Artikel 6 Absatz eins,, 2 und 3,
    Artikel 7 Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10,
    Artikel 8 Absatz eins,, 3, 4 und 5,
    Artikel 9,
    Artikel 10 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5,
    Artikel 11 Absatz eins,, 2 und 3,
    Artikel 14 Absatz eins und 2,
    Artikel 15 Absatz eins und 3,
    Artikel 17 Absatz eins und 2,
    Artikel 18 Absatz eins,, 2 und 4,
    Artikel 19 Absatz eins,, 2, 3, 5, 6, 7, 9 und 12,
    Artikel 25,
    Artikel 26 Absatz eins,,
    Artikel 27 Absatz eins und 2 sowie
    Artikel 28.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die revidierte Charta ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Italien, Litauen, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta erachtet sich die Republik Albanien an die folgenden Artikel der Charta gebunden:

Andorra:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta erklärt das Fürstentum Andorra sich an die folgenden Artikel und Absätze von Teil römisch II der Charta gebunden zu erachten:

Armenien:

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz eins, Litera b und c der revidierten Charta erachtet sich die Republik Armenien durch die Artikel 1, 5, 6, 7, 8, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 sowie durch die folgenden Absätze gebunden:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Charta in den besetzten Territorien der Republik Armenien nicht garantieren kann, bis diese Gebiete von dieser Besatzung befreit sind (schematische Karte der besetzten Gebiete siehe Anlagen).

Gemäß Teil römisch III Artikel A der revidierten Charta erachtet sich die Republik Aserbaidschan an die folgenden Artikel von Teil römisch II der Charta gebunden: Artikel 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 20, 21, 22, 24, 26, 27, 28 und 29.

Belgien:

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 2, der Charta erachtet sich Belgien an folgende Artikel von Teil römisch II gebunden:

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es sich an folgende Artikel gebunden erachtet:

Bulgarien:

Gemäß Teil römisch IV Artikel D Absatz 2, der Charta anerkennt die Republik Bulgarien die Überwachung der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen aus dieser Charta gemäß dem im Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta vom 9. November 1995 vorgesehenen Verfahren, welches ein System kollektiver Beschwerden vorsieht.

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz eins, der Charta erklärt die Republik Bulgarien folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Republik Bulgarien erachtet Teil römisch eins dieser Charta als eine Erklärung der Ziele, welche sie mit allen geeigneten, sowohl nationalen als auch internationalen Mitteln, wie im Einleitungsabsatz von Teil römisch eins angeführt, verfolgen wird.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Bulgarien erachtet sich an folgende Artikel von Teil römisch II der Charta gebunden:
    • Strichaufzählung
      Artikel 1,
    • Strichaufzählung
      Artikel 2 Absatz 2,, 4-7,
    • Strichaufzählung
      Artikel 3,
    • Strichaufzählung
      Artikel 4 Absatz 2 -, 5,,
    • Strichaufzählung
      Artikel 5, 6, 7, 8, 11,
    • Strichaufzählung
      Artikel 12 Absatz eins und 3,
    • Strichaufzählung
      Artikel 13 Absatz eins -, 3,,
    • Strichaufzählung
      Artikel 14, 16,
    • Strichaufzählung
      Artikel 17 Absatz 2,,
    • Strichaufzählung
      Artikel 18 Absatz 4,,
    • Strichaufzählung
      Artikel 20, 21, 22, 24, 25, 26,
    • Strichaufzählung
      Artikel 27 Absatz 2 und 3,
    • Strichaufzählung
      Artikel 28 und 29.

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 3, der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich an Teil römisch II Artikel 2 Absatz 3, der revidierten Charta gebunden erachtet.

Dänemark:

Die dänische Regierung bringt bezüglich der folgenden Bestimmungen der Sozialcharta (revidiert) Vorbehalte ein: Artikel 2 Absatz 7,, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Teil römisch fünf Artikel E.

Estland:

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 2, der Charta teilt die Republik Estland mit, dass sie sich an folgende Artikel des Teils römisch II der Charta gebunden erachtet:

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 - das Recht auf Arbeit (Absatz eins -, 4,, vollständig);
  2. Ziffer 2
    Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Absatz eins -, 3,, 5-7);
  3. Ziffer 3
    Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Absatz eins -, 3,);
  4. Ziffer 4
    Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Absatz 2,, 3, 4, 5);
  5. Ziffer 5
    Artikel 5 - das Vereinigungsrecht (vollständig);
  6. Ziffer 6
    Artikel 6 - das Recht auf Kollektivverhandlungen (Absatz eins -, 4,, vollständig);
  7. Ziffer 7
    Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Absatz eins -, 4,, 7-10);
  8. Ziffer 8
    Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz (Absatz eins -, 5,, vollständig);
  9. Ziffer 9
    Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung (vollständig);
  10. Ziffer 10
    Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung (Absatz eins,, 3, 4);
  11. Ziffer 11
    Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit (Absatz eins -, 3,, vollständig);
  12. Ziffer 12
    Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit (Absatz eins -, 4,, vollständig);
  13. Ziffer 13
    Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge (Absatz eins -, 3,);
  14. Ziffer 14
    Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Absatz eins,, 2, vollständig);
  15. Ziffer 15
    Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft (Absatz eins -, 3,, vollständig);
  16. Ziffer 16
    Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (vollständig);
  17. Ziffer 17
    Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Absatz eins,, 2, vollständig);
  18. Ziffer 18
    Artikel 19 - das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Absatz eins -, 12,, vollständig);
  19. Ziffer 19
    Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (vollständig);
  20. Ziffer 20
    Artikel 21 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung (vollständig);
  21. Ziffer 21
    Artikel 22 - das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt (vollständig);
  22. Ziffer 22
    Artikel 24 - das Recht auf Schutz bei Kündigung (vollständig);
  23. Ziffer 23
    Artikel 25 - das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers (vollständig);
  24. Ziffer 24
    Artikel 27 - das Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung (1-3, vollständig);
  25. Ziffer 25
    Artikel 28 - das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Schutz im Betrieb und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind(vollständig);
  26. Ziffer 26
    Artikel 29 - Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen (vollständig).

Finnland:

Die Republik Finnland erklärt gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta, dass sie sich an folgende Artikel des Teils römisch II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1 und 2; Artikel 3 Absatz eins und 4; Artikel 4 Absatz 2,, 3 und 5; Artikel 5 und 6; Artikel 7 Absatz eins bis 5, 7, 8 und 10; Artikel 8 Absatz 2 und 4; Artikel 9 bis 18; Artikel 19 Absatz eins bis 9, 11 und 12, und Artikel 20 bis 31.

Georgien:

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz eins, der revidierten Europäischen Sozialcharta erachtet sich Georgien an die folgenden Artikel und Absätze der Charta gebunden:

Irland:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta erachtet sich Irland an alle Bestimmungen der Charta mit Ausnahme von:

gebunden.

Angesichts der allgemeinen Formulierung des Artikels 31 der Charta ist Irland nicht in der Lage die Bestimmungen dieses Artikels zu diesem Zeitpunkt zu akzeptieren. Allerdings wird Irland die Auslegung der Bestimmungen des Artikels 31 durch den Europarat im Hinblick auf ihre Akzeptanz durch Irland zu einem späteren Zeitpunkt genau verfolgen.

Italien:

Italien erachtet sich nicht an Artikel 25 der Charta (das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderung bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers) gebunden.

Litauen:

Die Republik Litauen erklärt, dass sie sich an die Bestimmungen der folgenden Artikel der Charta gebunden erachtet: Teil römisch II Artikel 1-11, Artikel 12 Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 13 Absatz eins -, 3,, Artikel 14-17, Artikel 18 Absatz eins und 4, Artikel 19 Absatz eins,, 3, 5, 7, 9-11, Artikel 20-22, Artikel 24-29, und Artikel 31 Absatz eins und 2.

Malta:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta erachtet sich die Republik Malta an die folgenden Artikel und Absätze des Teils römisch II gebunden:

Moldau:

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz eins, der Charta erachtet sich die Republik Moldau an die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 16, 17, 20, 21, 24, 26, 28, 29, sowie teilweise an die Bestimmungen von Artikel 3 (Absatz eins -, 3,), Artikel 4 (Absatz 3 -, 5,), Artikel 7 (Absatz eins -, 4,, 7-10), Artikel 13 (Absatz eins -, 3,), Artikel 15 (Absatz eins,, 2), Artikel 18 (Absatz 3,, 4), Artikel 19 (Absatz 7,, 8) und Artikel 27 (Absatz 2,) gebunden.

Die Republik Moldau bestätigt gleichzeitig, dass die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die angenommene Teilratifizierung der revidierten Europäischen Sozialcharta den im Teil römisch IV der Europäischen Sozialcharta festgelegten Kontrollmechanismen, abgeschlossen am 18. Oktober 1961 in Turin, unterliegen wird.

Montenegro:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta erklärt Montenegro, dass es sich an die folgenden Bestimmungen von Teil römisch II der Charta gesetzlich gebunden erachtet:

Niederlande:

Die Niederlande erachtet sich an Artikel 6 Absatz 4, der Europäischen Sozialcharta (revidiert) gebunden, außer in Bezug auf militärisches Personal im aktiven Dienst und Beamte des Verteidigungsministeriums.

Die Niederlande erachtet sich nicht an Artikel 19 Absatz 12, der Charta (revidiert) gebunden.

Das Königreich der Niederlande anerkennt die Europäische Sozialcharta (revidiert) für das Königreich in Europa.

Norwegen:

Das Königreich Norwegen erklärt, dass es sich an die Artikel 1, 4-6, 9-17, 20-25, 30 und 31, sowie darüber hinaus an die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz eins -, 6,, Artikel 3 Absatz 2 -, 3,, Artikel 7 Absatz eins -, 3,, 5-8 und 10, Artikel 8 Absatz eins und 3, Artikel 19 Absatz eins -, 7 und 9-12 und Artikel 27 Absatz eins, Litera c und 2 der Charta gebunden erachtet.

Gemäß Teil römisch VI Artikel L der revidierten Europäischen Sozialcharta, erklärt die norwegische Regierung, dass das Mutterland Norwegen, auf das die Bestimmungen des revidierten Europäischen Sozialcharta angewendet werden, das Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme von Svalbard (Spitzbergen) und Jan Mayen ist. Die revidierte Europäische Sozialcharta soll nicht für die abhängigen Gebiete Norwegens gelten.

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 3, der revidierten Europäischen Sozialcharta erachtet sich Norwegen am Artikel 28 der besagten Sozialcharta gebunden.

Portugal:

Die Republik Portugal erklärt, dass sie Artikel 2 Absatz 6, auf Verträge mit einer Dauer von höchstens einem Monat oder mit einer normalen Wochenarbeitszeit von höchstens acht Stunden und auf solche mit einem besonderen oder gelegentlichen Charakter nicht anwendet.

Die Republik Portugal erklärt, dass die Verpflichtungen aus Artikel 6 in Bezug auf Absatz 4, das Verbot von Aussperrungen in keiner Weise ungültig machen, wie in Artikel 57 Absatz 4, der Verfassung festgelegt.

Rumänien:

Gemäß den Bestimmungen von Teil römisch III Artikel A Absatz eins, der Charta anerkennt Rumänien Teil römisch eins der Charta als eine Erklärung der Ziele, die es mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und erachtet sich an die Bestimmungen von Artikel 1; Artikel 4 bis 9; Artikel 11, 12, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29, sowie weiters an die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz eins,, 2, 4-7; Artikel 3 Absatz eins bis 3; Artikel 13 Absatz eins bis 3; Artikel 15 Absatz eins und 2; Artikel 18 Absatz 3 und 4; Artikel 19 Absatz 7 und 8, und Artikel 27 Absatz 2, gebunden.

Rumänien erklärt, dass es anerkennt, dass die Anwendung der gesetzlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Sozialcharta (revidiert) dem Kontrollmechanismus unterliegt, welcher in Teil römisch IV Europäischen Sozialcharta, die am18. Oktober 1961 in Turin angenommenen wurde, vorgesehen ist.

Russische Föderation:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta erklärt die Russischen Föderation, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils römisch II der Charta gebunden erachtet:

Schweden:

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 2, der Charta erachtet sich Schweden an die folgenden Artikel des Teil römisch II gebunden.

Schweden ist der Auffassung, dass eine bevorzugte Behandlung nicht als unvereinbar mit Artikel E der Charta erachtet werden soll.

Serbien:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils römisch II der Charta gebunden erachtet:

Slowakei:

Gemäß den Bestimmungen von Teil römisch III Artikel A Absatz eins, Litera b und c der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt die Slowakei, dass sie sich an die folgenden Artikel gebunden erachtet:

Slowenien:

Gemäß Teil römisch III Artikel A Absatz 2, der Charta teilt die Republik Slowenien mit, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils römisch II dieser Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (Absatz 2 und 3), 14, 15, 16, 17, 18 (Absatz eins,, 3 und 4), 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31.

Gemäß Teil römisch IV Artikel D Absatz 2, der Charta erklärt die Republik Slowenien, dass sie die Überwachung der Verpflichtungen aus dieser Charta nach dem Verfahren aus dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta, welche ein System kollektiver Beschwerden vorsieht, abgeschlossen in Straßburg am 9. November 1995, anerkennt.

Türkei:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erklärt die Republik Türkei, dass sie sich an die folgenden Artikel, Absätze und litera von Teil römisch II der revidierten Charta gebunden erachtet:

Ukraine:

Die Ukraine verpflichtet sich, Teil römisch eins der Charta als die Erklärung der Ziele zu erachten, welche die Ukraine mit allen geeigneten Mitteln, wie in der Präambel zu Teil römisch eins der Charta dargelegt, zu erreichen bestrebt ist.

Die Ukraine erachtet sich an die folgenden Artikel und Absätze des Teils römisch II der Charta gebunden:

Ungarn:

Gemäß den Bestimmungen von Teil römisch III Artikel A Absatz eins, Litera b und c der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt Ungarn, dass es sich an die folgenden Artikel gebunden erachtet:

Zypern:

Gemäß Teil römisch III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erachtet sich die Republik Zypern an die Artikel 1, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 19, 20, 24 und 28 sowie an die folgenden Absätze gebunden:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Präambel

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu verwirklichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats in der am 4. November 1950 zu Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in deren Protokollen übereingekommen sind, ihren Völkern die darin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern;

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats in der am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Sozialcharta und in deren Protokollen übereingekommen sind, ihren Völkern die darin angeführten sozialen Rechte zu sichern, um ihren Lebensstandard zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern;

unter Hinweis darauf, dass die am 5. November 1990 in Rom abgehaltene Ministerkonferenz über Menschenrechte die Notwendigkeit betonte, einerseits die Unteilbarkeit aller Menschenrechte, seien es bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte, zu bewahren und andererseits die Europäische Sozialcharta mit neuem Leben zu erfüllen;

in dem Entschluss, wie auf der am 21. und 22. Oktober 1991 in Turin abgehaltenen Ministerkonferenz beschlossen, den materiellen Inhalt der Charta auf den neuesten Stand zu bringen und in einer Weise anzupassen, dass insbesondere den seit ihrer Annahme eingetretenen grundlegenden sozialen Veränderungen Rechnung getragen wird;

in Anerkennung der Zweckmäßigkeit, in eine Revidierte Charta, die schrittweise an die Stelle der Europäischen Sozialcharta treten soll, die durch die Charta garantierten Rechte in ihrer geänderten Fassung und die durch das Zusatzprotokoll von 1988 garantierten Rechte aufzunehmen sowie neue Rechte hinzuzufügen –

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Die Vertragsparteien sind gewillt, mit allen zweckdienlichen Mitteln staatlicher und zwischenstaatlicher Art eine Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:

  1. Ziffer eins
    Jedermann muss die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.
  2. Ziffer 2
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.
  3. Ziffer 3
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
  4. Ziffer 4
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert.
  5. Ziffer 5
    Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in nationalen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
  6. Ziffer 6
    Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.
  7. Ziffer 7
    Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind.
  8. Ziffer 8
    Arbeitnehmerinnen haben im Fall der Mutterschaft das Recht auf besonderen Schutz.
  9. Ziffer 9
    Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht.
  10. Ziffer 10
    Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der beruflichen Bildung.
  11. Ziffer 11
    Jedermann hat das Recht, alle Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des besten Gesundheitszustands zu erfreuen, den er erreichen kann.
  12. Ziffer 12
    Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf Soziale Sicherheit.
  13. Ziffer 13
    Jedermann hat das Recht auf Fürsorge, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.
  14. Ziffer 14
    Jedermann hat das Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen.
  15. Ziffer 15
    Jeder behinderte Mensch hat das Recht auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
  16. Ziffer 16
    Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, der ihre volle Entfaltung zu sichern vermag.
  17. Ziffer 17
    Kinder und Jugendliche haben das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz.
  18. Ziffer 18
    Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen jede Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vorbehaltlich von Einschränkungen, die auf triftigen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen.
  19. Ziffer 19
    Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.
  20. Ziffer 20
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
  21. Ziffer 21
    Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen.
  22. Ziffer 22
    Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt im Unternehmen.
  23. Ziffer 23
    Alle älteren Menschen haben das Recht auf sozialen Schutz.
  24. Ziffer 24
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz bei Kündigung.
  25. Ziffer 25
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers.
  26. Ziffer 26
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Würde am Arbeitsplatz.
  27. Ziffer 27
    Alle Personen mit Familienpflichten, die erwerbstätig sind oder erwerbstätig werden wollen, haben das Recht dazu, ohne sich einer Diskriminierung auszusetzen und, soweit dies möglich ist, ohne dass es dadurch zu einem Konflikt zwischen ihren Berufs- und ihren Familienpflichten kommt.
  28. Ziffer 28
    Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb haben das Recht auf Schutz gegen Benachteiligungen und müssen geeignete Erleichterungen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.
  29. Ziffer 29
    Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen.
  30. Ziffer 30
    Jedermann hat das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung.
  31. Ziffer 31
    Jedermann hat das Recht auf Wohnung.

Teil II

Die Vertragsparteien erachten sich durch die in den folgenden Artikeln und Absätzen festgelegten Verpflichtungen nach Maßgabe des Teils römisch III als gebunden.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen wurden die Artikel A bis O als Artikel 32 bis 46 erfasst.

Schlagworte

Berufspflicht, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2025

Gesetzesnummer

20007377

Dokumentnummer

NOR40130383