Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

25.11.2011

Text

Abgabe, Erwerb und Lagerung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 26.11.2011 in Kraft)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
  6. Absatz 6,Vertreiber im Sinne des Absatz 3,, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.
  7. Absatz 7,Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann.