Kurztitel

Erdölstatistik-Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.07.2011

Außerkrafttretensdatum

16.12.2014

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Erdöl, Erdölprodukte oder Biokraftstoffe produzieren, verarbeiten oder vermischen;
    2. Ziffer 2
      die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
      2. Litera b
        auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
      2. Litera b
        auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
    5. Ziffer 5
      deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl, Erdölprodukten oder Biokraftstoffen ist.
    In den Fällen der Ziffer 3, Litera b und der Ziffer 4, Litera b, ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.