(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- 1.der Verschmelzungsplan;
- 2.die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft;
- 3.wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- 4.der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft;
- 5.der Prüfungsbericht für die übertragende Gesellschaft;
- 6.die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft;
- 7.der Nachweis der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;
- 8.der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 10) und die allenfalls erforderliche Zustimmung der Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12);
- 9.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 13) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 nicht gemeldet haben.