Absatz eins,Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben zu jedem Punkt der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen; zu Wahlen in den Aufsichtsrat sowie zur Bestellung von Abschluss- und Sonderprüfern hat nur der Aufsichtsrat Vorschläge zu machen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Hauptversammlung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, oder Absatz 4, einberufen oder ein Punkt gemäß Paragraph 109, auf die Tagesordnung gesetzt wird.