Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Text

Zweiter Unterabschnitt

Verschmelzung durch Neugründung

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß Paragraphen 220 bis 222, 224 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 225 bis 228, 230 und 232 Absatz 2, Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.
  2. Absatz 2,Die Satzung der neuen Gesellschaft ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrags. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlußprüfers für den ersten Jahresabschluß der neuen Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
  3. Absatz 3,Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der Paragraphen 17, 21 bis 23, 32 und Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; Paragraph 145, Absatz 3, über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
  4. Absatz 4,Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die neue Gesellschaft ist vom neuen Vorstand bei dem Gericht, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind neben den in Paragraph 225, Absatz eins, bezeichneten die für die Anmeldung bei der Gründung erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, beizuschließen.
  5. Absatz 5,Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen.
  6. Absatz 6,In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (Paragraph 33, Absatz eins,) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.