Absatz eins,Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 3 und 4), die Verschmelzungsberichte der Vorstände (Paragraphen 220 a und 221 a Absatz 2, Ziffer 4,), die Prüfung der Verschmelzung durch die Verschmelzungsprüfer (Paragraphen 220 b und 221 a Absatz 2, Ziffer 5,) und die Prüfung sowie Berichterstattung durch die Aufsichtsräte (Paragraphen 220 c und 221 a Absatz 2, Ziffer 6,) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. In Bezug auf eine solche Verschmelzung besteht keine Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär.