Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220 c

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Paragraph 220 c,

Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 118, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.