Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz für maßgeblich erklärt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53 aus 2011,)

  2. Absatz 3,Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.
  3. Absatz 4,Paragraph 111, Absatz 4, gilt sinngemäß.