Absatz eins,Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz für maßgeblich erklärt.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53 aus 2011,)