Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107,

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Bekanntmachung, Frist

Paragraph 107,

  1. Absatz einsDie Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung (Paragraph 104,), ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen, sofern die Satzung keine längeren Fristen vorsieht.
  2. Absatz 2Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, zu erfolgen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung stattdessen mit eingeschriebenem Brief an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse jedes Aktionärs einberufen werden, wenn dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Ein Aktionär kann der Gesellschaft stattdessen eine elektronische Postadresse bekannt geben und in die Mitteilung der Einberufung auf diesem Weg einwilligen.
  3. Absatz 3Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Einberufung auch in einer Form bekannt zu machen, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihr gewährleistet. Die Gesellschaft muss sich dafür zumindest eines Mediums bedienen, bei dem davon auszugehen ist, dass es die Informationen in der gesamten Europäischen Union öffentlich verbreitet. Diese Erfordernisse gelten jedenfalls als erfüllt, wenn die Gesellschaft die Einberufung in derselben Weise bekannt macht, wie sie für eine vorgeschriebene Information gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG vorgesehen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für eine börsenotierte Gesellschaft, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat und die Einberufung gemäß Absatz 2, zweiter oder dritter Satz vornimmt.
  4. Absatz 4Wenn die Einberufung nicht vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat ausgeht, ist sie auch der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 11, Paragraph 2,, BGBl. römisch eins Nr. 71/2009; Artikel 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130141