Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2015

Text

Inhaberaktien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des Paragraph 3, zugelassen werden sollen.
  2. Absatz 2,Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.