Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Text

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 3,) und Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,) zur Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) einzurichten, deren Arbeitsaufwand 60 ECTS-Credits beträgt. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.
  3. Absatz 3,Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.