Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

25.03.2015

Text

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

Paragraph 44 a,

Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.