Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 h

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Entrichtung der Zuschläge

Paragraph 33 h,

  1. Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die Paragraphen 21 a, 22, Absatz 4, bis 5, 23, 23a, 23b Absatz 2, und 3, 25 Absatz eins, und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.
  2. Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.