Absatz eins,Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuss, so kann der Ausschuss beschließen, aus diesem Überschuss
- Ziffer einsMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
- Ziffer 2soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
- Ziffer 3Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,
zu fördern.