Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

ABSCHNITT römisch eins
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
    1. Litera a
      die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten;
    2. Litera b
      deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, geregelt ist;
    3. Litera c
      deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, geregelt ist;
    4. Litera d
      die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im Sinne des Absatz eins,, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen oder in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach unter die Bestimmungen des Paragraph 2, fallen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet befindet, ins Ausland entsendet werden.