Fachhochschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
BG
Paragraph 14
01.03.2012
FHG
72/02 Studienrecht allgemein
Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.
03.08.2020
10009895
NOR40129978