Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehr- und Forschungspersonal

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
  2. Absatz 2,Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich in der Lehre tätig sind und
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
    3. Ziffer 3
      nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
  3. Absatz 3,Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
  4. Absatz 4,Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40129968