Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
    2. Ziffer 2
      Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllt oder
    5. Ziffer 5
      seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nicht nachkommt oder
    6. Ziffer 6
      in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,
    begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.