Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

28.07.2011

Text

Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Absatz 3, – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (Paragraph 7, Absatz eins,) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd Paragraph eins a und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen befugt.