Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Text

Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
    1. Ziffer eins
      eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
  2. Absatz 2,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
    1. Ziffer eins
      eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
  3. Absatz 3,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem Führerscheinwerber, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat.
  4. Absatz 4,Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein (Paragraph 4,) jedenfalls bis zum 20. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.
  6. Absatz 6,Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, ist, ist die im Rahmen des Erwerbs der Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, absolvierte praktische Ausbildung anzurechnen.