Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
- Ziffer einseine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder
- Ziffer 2eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.