Absatz eins,Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
- Ziffer einsden für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
- Ziffer 2bis zum Erhalt des Führerscheines (Paragraph 13, Absatz 4,) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
- Ziffer 4beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
- Ziffer 5beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.