Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Behörden und Organe

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  2. Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      die Organe der Bundespolizei,
    2. Ziffer 2
      die Organe der Bundessicherheitswachekorps Anmerkung, richtig: Bundespolizei),
    3. Ziffer 3
      die Organe der Gemeindewachen und,
    4. Ziffer 4
      sonstige Straßenaufsichtsorgane.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe haben
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
    3. Ziffer 3
      in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.