Absatz eins,Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
- Ziffer einsvollendetes 16. Lebensjahr:Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.
- Ziffer 2vollendetes 17. Lebensjahr:vorgezogene Klasse B (Paragraph 19,).
- Ziffer 3vollendetes 18. Lebensjahr:
- Litera aKlasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
- Litera bKlassen B und B+E;
- Litera cKlassen C und C+E (eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3);
- Litera dUnterklassen C1 und C1+E;
- Litera eKlasse F.
- Ziffer 4vollendetes 21. Lebensjahr:
- Litera aKlasse A (ohne Vorstufe A);
- Litera bKlassen D und D+E.