Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
    1. Ziffer eins
      das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
    4. Ziffer 4
      fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
    5. Ziffer 5
      den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
  2. Absatz eins a,Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.
  3. Absatz 2,Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis darüber.