(2)Absatz 2,Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975).Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem Paragraph 15, die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach Paragraph 15, Absatz 2, gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, Strafprozeßordnung 1975).