Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Text

Kostenbeteiligungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
  2. Absatz 2,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.
  3. Absatz 3,Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins, gilt.