Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Text

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. Ziffer 2
      Goethe-Institut e.V.;
    3. Ziffer 3
      Telc GmbH.
  2. Absatz 2,Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
    1. Ziffer eins
      auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
    2. Ziffer 2
      auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    verfügt.
  3. Absatz 3,Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
  4. Absatz 4,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.