(2)Absatz 2,Die Abschlussprüfung ist
durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder
im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfer des ÖIF und des Kursinstituts
durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist gesammelt für alle Teilnehmer des Deutsch-Integrationskurses spätestens 14 Tage im Voraus festzulegen und an im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen geeigneten Terminen und Standorten durchzuführen. Bei entsprechendem Bedarf sind die Prüfungen jedenfalls in Landeshauptstädten oder am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. § 5 gilt sinngemäß.durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist gesammelt für alle Teilnehmer des Deutsch-Integrationskurses spätestens 14 Tage im Voraus festzulegen und an im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen geeigneten Terminen und Standorten durchzuführen. Bei entsprechendem Bedarf sind die Prüfungen jedenfalls in Landeshauptstädten oder am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Paragraph 5, gilt sinngemäß.