Absatz eins,Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:
- Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch ein
- Litera aabgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, oder
- Litera babgeschlossenes Universitätsstudium oder einen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden à 45 Minuten in Theorie und Praxis
und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung, - Ziffer 2ein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Germanistik oder einer lebenden Fremdsprache im Hauptfach oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,
- Ziffer 3einen Abschluss einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung oder an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, oder
- Ziffer 4eine Beschäftigung als Trainer der beruflichen Weiterbildung mit mindestens 3000 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung.