Absatz eins,Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (Paragraph 113, Absatz eins, FPG), kommen insbesondere in Betracht:
- Ziffer einsKosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
- Ziffer 2Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
- Ziffer 3Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
- Ziffer 4Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).