Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.07.2011

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
  2. Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
    1. Ziffer eins
      Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
    2. Ziffer 2
      Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
    3. Ziffer 3
      mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Spielzeugdampfmaschinen und
    5. Ziffer 5
      Schleudern und Steinschleudern.