Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 17

Streitbeilegung

(1) Meinungsverschiedenheiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können, werden im Weg von direkten Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

(2) Im Falle, dass eine Einigung gemäß Absatz 1 nicht erzielt werden kann, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung der Vertragsparteien zugeführt.