Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 15

Bestreitung der Kosten

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.