Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,
Artikel 15
01.02.2011
Artikel 15 |
Bestreitung der Kosten |
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.