Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,
Artikel 13
01.02.2011
Artikel 13 |
Konsultationen |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.