Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 2

Zuständige Behörden

(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit.

(2) Jede Änderung betreffend die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in angemessener Zeit mitgeteilt.