Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,
Artikel 2,
01.02.2011
Artikel 2 |
Zuständige Behörden |
(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit.
(2) Jede Änderung betreffend die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in angemessener Zeit mitgeteilt.