Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Text

Anhang zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film

Verfahrensregeln für die Beantragung der Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen

Ziffer eins Antrag auf Anerkennung:

Die Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, das Gesuch um Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion nach folgenden Modalitäten einreichen:

  1. Litera a
    für Gemeinschaftsproduktionen (nach Artikel 4, (1) und (2)): vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde.
  2. Litera b
    für Gemeinschaftsproduktionen mit einer Minderheitsbeteiligung unter 20% (nach Artikel 4, (3)) und für Kofinanzierungen (nach Artikel 5,): 2 Monate vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde.

Ziffer 2 Antragsdossier:

Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

Ziffer 3 Entscheidungen der Behörden:

Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Die Behörden der Staaten der Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Minderheitsbeteiligung können ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates des Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten haben. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, den zuständigen Behörden der Staaten der Minderheitsproduzenten mit. Diese sollen ihrerseits ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage übermitteln.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.