Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Text

Artikel 13

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Regierungen, der zuständigen Behörden unter Teilnahme der nationalen Förderinstitutionen sowie der betroffenen Fachkreise der Vertragsparteien eingesetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd auf Einladung einer der drei Vertragsparteien zusammen, um die Anwendung dieses Abkommens insbesondere hinsichtlich Artikel 6, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission kann auch Vorschläge und Initiativen erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien wird die Gemischte Kommission von dieser innerhalb von drei Monaten zu einem Treffen einberufen.