Absatz eins,Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.