Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Text

Artikel 10

Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.