Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Text

Artikel 9

Nennung der Gemeinschaftsproduktionen und Vorführungen auf Filmfestspielen

  1. Absatz eins,Titelnachspann oder Vorspann eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Gemeinschaftsproduktion der Gemeinschaftsproduzenten der beteiligten Vertragsparteien handelt.
  2. Absatz 2,In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt. Einvernehmlich kann der Film auch als Beitrag mehrerer Gemeinschaftsproduzenten zur Vorführung gelangen.