Absatz eins,Titelnachspann oder Vorspann eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Gemeinschaftsproduktion der Gemeinschaftsproduzenten der beteiligten Vertragsparteien handelt.
Zusammenarbeit im Bereich Film
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
Artikel 9
23.06.2011