Absatz eins,Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen der Vertragsparteien hergestellt werden. Bei Untersuchung des Gleichgewichtes ist insbesondere auch auf die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich finanzieller Gemeinschaftsproduktionen zu achten.