Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Text

Artikel 5

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

Gemeinschaftsproduktionen mit ausschließlicher finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten können als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der Produktionskosten beträgt.