Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

23.06.2011

Text

Artikel 4

Mindestbeteiligung bei Gemeinschaftsproduktionen

  1. Absatz eins,Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag.
  2. Absatz 2,Die jeweilige Mindestbeteiligung an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 20 vom Hundert.
  3. Absatz 3,Ausnahmsweise und im Einverständnis aller beteiligten Vertragsparteien kann eine Mindestbeteiligung von jeweils 10 vom Hundert zugelassen werden.